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ALC Timber Worxx Packaging GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 30.12.2019

Die Tätigkeiten der ALC Timber Worxx Packaging GmbH erstrecken sich auf die genehmigungsfreie Besorgung der Versendung von Gütern der Besorgung von Schwerlasttransporten und Kranarbeiten, Verpackungsarbeiten, die Lagerung von Gütern sowie logistische Mehrwertleistungen.

1./ ADSp 2017

Soweit unseren Tätigkeiten ein Verkehrsvertrag zugrunde liegt und wir als Auftragnehmer tätig werden, arbeiten wir – soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen und nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist – ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in der Fassung 2017 (ADSp 2017).

Diese sind auf unserer Internetseite in deutscher und in englischer Sprache zum Abruf als PDF-Datei verfügbar.

Hinweis: die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Million Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken. In Abweichung von Ziffer 11.2 ADSp bedarf es für die Geltendmachung von Standzeiten und Standgeldern einer gesonderten Vereinbarung.

2./ Logistik-AGB 2019

Soweit wir logistische (Zusatz-) Leistungen, die nicht von einem Verkehrsvertrag nach Ziffer 2.1 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen oder von einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden, wir diese jedoch im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen erbringen, arbeiten wir auf Basis der Logistik-AGB 2019. Diese sind auf unserer Internetseite zum Abruf als PDF-Datei verfügbar.

3./ AGB-BSK

Kran und Transport 2019 soweit Kran und Transportleistung sowie Grobmontagen vorgenommen werden, kommen die AGBBSK Kran und Transport 2019 zur Anwendung. Diese sind auf unserer Internetseite zum Abruf als PDF-Datei verfügbar.

4./ Verpackungsleistungen

Soweit wir Verpackungsleistungen, die nicht von einem Verkehrsvertrag oder Ziffer 2.1 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen oder von einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden, wir diese jedoch im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen erbringen, arbeiten wir auf der Basis nachfolgender Bedingungen:

4.1

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz insbesondere einschließlich Folgeschäden und Ansprüche auf entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen es sei denn, dass diese Ansprüche des Auftraggebers von ALC resultieren aus:

  • einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ALC, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
  • einem Mangel, den ALC arglistig verschwiegen hat, oder aus der Verletzung aus einer von ALC übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Werks,
  • aus einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, oder
  • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von ALC.

Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Fall der Haftung von ALC wegen einfach fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich die Haftung von ALC jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.

Die Regelungen dieser Haftungsklausel gelten auch zugunsten der Mitglieder der Organe, der gesetzlichen Vertreter, der Angestellten und Erfüllungsgehilfen von ALC.

4.2

Der Höhe nach haftet ALC – sofern zwingende Vorschriften dem nicht entgegenstehen – nach einer BHV- sowie einer Zusatzversicherung für Spezial- und Überseeverpackungen für Schäden an Personen und Sachen bis zur Höhe der mit dieser Versicherung von ALC vereinbarten Deckungssummen. Die Versicherungsbestätigung finden Sie als PDF auf unserer Internetseite veröffentlicht.
Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes und damit des Haftungsumfangs auf Kosten des Auftraggebers/Bestellers von ALC ist möglich und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

4.3

Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit der Versicherung des Gutes gem. Ziffer 21 ADSp hingewiesen.

4.4

Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Ansonsten verjähren sämtliche Ansprüche gegen ALC wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes oder in sonstiger Weise nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der verpackten Ware. Bei in Verlust geratenen Gütern beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, zu dem sie abgeliefert werden sollten.
Andere als die vorgenannten Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 1 Jahr nach ihrer Entstehung und Kenntnis des Auftraggebers von den anspruchsbegründenden Umständen bzw. nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Die vorstehenden Verjährungsregelungen erstrecken sich auf vertragliche sowie außervertragliche Ansprüche jeder Art.

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